Art. 24 VRP (sGS 951.1). Art. 41 MedBG (SR 811.11). Art. 3 Abs. 1 lit. b und c und 18bis GesG (sGS 311.1). Frage des Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP. Am 17. Dezember 2019 hatten die Kantonsärztin und die stv. Leiterin Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements dem Beschwerdeführer gestützt auf eine E-Mail-Auskunft des Strassenverkehrsamtes unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass ihm die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn beim ordentlichen Notarztfahrzeug B.__ untersagt sei und er abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er nur beim Notarztfahrzeug A.__ das Blaulicht/Wechselklanghorn verwenden dürfe Das Verwaltungsgericht bejahte hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsdepartements vom 17. Dezember 2019 im vorinstanzlichen Verfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt und hob den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses vom 31. Dezember 2019 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verwaltungsgericht, B 2020/213).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.06.2021 B 2020/213 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.06.2021 B 2020/213 San Gallo Verwaltungsgericht 24.06.2021 B 2020/213
Art. 24 VRP (sGS 951.1). Art. 41 MedBG (SR 811.11). Art. 3 Abs. 1 lit. b und c und 18bis GesG (sGS 311.1). Frage des Vorliegens eines gültigen Anfechtungsobjektes bzw. einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 24 VRP. Am 17. Dezember 2019 hatten die Kantonsärztin und die stv. Leiterin Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements dem Beschwerdeführer gestützt auf eine E-Mail-Auskunft des Strassenverkehrsamtes unter anderem schriftlich mitgeteilt, dass ihm die Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn beim ordentlichen Notarztfahrzeug B.__ untersagt sei und er abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass er nur beim Notarztfahrzeug A.__ das Blaulicht/Wechselklanghorn verwenden dürfe Das Verwaltungsgericht bejahte hinsichtlich des Schreibens des Gesundheitsdepartements vom 17. Dezember 2019 im vorinstanzlichen Verfahren ein gültiges Anfechtungsobjekt und hob den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf. Es hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rekurses vom 31. Dezember 2019 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Verwaltungsgericht, B 2020/213).
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