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B 2020/208

St. Gallen · 2021-08-24 · Deutsch SG

Stipendien. Art. 1, 2, 3 Abs. 3 und 4 StipG, sGS 211.5; Art. 1 lit. bbis sowie Art. 2 und 9 StipV, sGS 211.51. Stipendien für eine Ausbildung/Weiterbildung zur diplomierten psychologischen Beraterin. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Anlass, die fachliche Anerkennung der Ausbildung in Zweifel zu ziehen, weshalb von der Stipendienabteilung eine Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin im Einzelfall (Art. 2 StipV) sowie auch eine Leistungsausrichtung gestützt auf Art. 9 StipV (Einstieg/Wiedereinstieg/unverschuldete Notlage) näher zu prüfen gewesen wäre. Weil sich eine Leistungsablehnung ohne vorgängige Klärung und Würdigung der Gegebenheiten als unzulässig erweise, lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B 2020/208). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht ein (Verfahren 2C_226/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.01.2021 B 2020/208 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.01.2021 B 2020/208 San Gallo Verwaltungsgericht 27.01.2021 B 2020/208

Stipendien. Art. 1, 2, 3 Abs. 3 und 4 StipG, sGS 211.5; Art. 1 lit. bbis sowie Art. 2 und 9 StipV, sGS 211.51. Stipendien für eine Ausbildung/Weiterbildung zur diplomierten psychologischen Beraterin. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Anlass, die fachliche Anerkennung der Ausbildung in Zweifel zu ziehen, weshalb von der Stipendienabteilung eine Beitragsberechtigung der Beschwerdeführerin im Einzelfall (Art. 2 StipV) sowie auch eine Leistungsausrichtung gestützt auf Art. 9 StipV (Einstieg/Wiedereinstieg/unverschuldete Notlage) näher zu prüfen gewesen wäre. Weil sich eine Leistungsablehnung ohne vorgängige Klärung und Würdigung der Gegebenheiten als unzulässig erweise, lasse sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B 2020/208).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht ein (Verfahren 2C_226/2021).

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