Ausländerrecht, Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP. Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück. Seit dem vom Bundesgericht am 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2018 sind zweieinhalb Jahre verstrichen. Deshalb ist auch zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser Zeit so verändert haben, dass der damalige – vom Bundesgericht festgestellte – Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug der Ehefrau und der beiden und allenfalls weiterer gemeinsamer Kinder – aus welchen Gründen auch immer – wieder untergegangen ist (Verwaltungsgericht, B 2020/207).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.11.2020 B 2020/207 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.11.2020 B 2020/207 San Gallo Verwaltungsgericht 12.11.2020 B 2020/207
Ausländerrecht, Art. 64 und Art. 56 Abs. 2 VRP.
Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück. Seit dem vom Bundesgericht am 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) aufgehobenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2018 sind zweieinhalb Jahre verstrichen. Deshalb ist auch zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser Zeit so verändert haben, dass der damalige – vom Bundesgericht festgestellte – Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug der Ehefrau und der beiden und allenfalls weiterer gemeinsamer Kinder – aus welchen Gründen auch immer – wieder untergegangen ist (Verwaltungsgericht, B 2020/207).
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