Bäuerliches Bodenrecht; Art. 83 Abs. 3 BGBB. Die Beschwerdeführer sind weder als Pächter noch als Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Erhebung der Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung an die Ortsgemeinde befugt. Sie haben das Angebot zum Erwerb des Baurechts nicht als Selbstbewirtschafter auf öffentliche Ausschreibung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB hin, sondern als Gläubiger in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BGBB, in welchem der Verweigerungsgrund des übersetzten Erwerbspreises im Sinn von Art. 66 BGBB – im Interesse des Gläubigerschutzes – unbeachtlich ist, eingereicht. Dieses Verfahren schliesst zwar die Geltung des Grundsatzes, dass landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe von Selbstbewirtschaftern erworben werden sollen, nicht aus. Die Durchsetzung dieses Prinzips obliegt aber nicht den Kaufinteressenten, sondern den Behörden (Verwaltungsgericht, B 2020/205). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. März 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_130/2022).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.12.2021 B 2020/205 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.12.2021 B 2020/205 San Gallo Verwaltungsgericht 13.12.2021 B 2020/205
Bäuerliches Bodenrecht; Art. 83 Abs. 3 BGBB.
Die Beschwerdeführer sind weder als Pächter noch als Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte im Sinn von Art. 83 Abs. 3 BGBB zur Erhebung der Beschwerde gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung an die Ortsgemeinde befugt. Sie haben das Angebot zum Erwerb des Baurechts nicht als Selbstbewirtschafter auf öffentliche Ausschreibung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 lit. f BGBB hin, sondern als Gläubiger in einem Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 BGBB, in welchem der Verweigerungsgrund des übersetzten Erwerbspreises im Sinn von Art. 66 BGBB – im Interesse des Gläubigerschutzes – unbeachtlich ist, eingereicht. Dieses Verfahren schliesst zwar die Geltung des Grundsatzes, dass landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe von Selbstbewirtschaftern erworben werden sollen, nicht aus. Die Durchsetzung dieses Prinzips obliegt aber nicht den Kaufinteressenten, sondern den Behörden (Verwaltungsgericht, B 2020/205).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. März 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_130/2022).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht