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B 2020/2

St. Gallen · 2020-06-09 · Deutsch SG

Rechtsverweigerung, Anspruch auf Feststellungsverfügung; Art. 82 AsylG. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern verpflichtend ist, ist das Migrationsamt daher für die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführer, welche über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, nicht zuständig. Für eine (rein formelle) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach kein Raum (Verwaltungsgericht, B 2020/2). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (8C_227/2020)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2020/2 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2020/2 San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2020/2

Rechtsverweigerung, Anspruch auf Feststellungsverfügung; Art. 82 AsylG.

Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von Gesetzes wegen von der (ordentlichen) Sozialhilfe ausgeschlossen. Da der Ausschluss von der Sozialhilfe nicht im Ermessen der zuständigen Kantone steht, sondern verpflichtend ist, ist das Migrationsamt daher für die Ausrichtung von Sozialhilfe an die Beschwerdeführer, welche über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, nicht zuständig. Für eine (rein formelle) Feststellung des bereits von Gesetzes wegen vorgesehen Ausschlusses von der Sozialhilfe durch das Migrationsamt besteht demnach kein Raum (Verwaltungsgericht, B 2020/2). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (8C_227/2020)

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