Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Falls eine Person vor den Behörden absichtlich und mit dem Willen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, liegt ein Widerrufsgrund hinsichtlich des erlangten Bewilligungstitels vor. Eine daraus resultierende Nichtverlängerung ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Ausweisung des Fehlbaren ist damit nur dann zu vollziehen, wenn die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber den Behörden absichtlich falsche und unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund seines immer noch regen Bezugs zu seinem Heimatland sowie den regelmässigen Reisen dorthin, ist die Wegweisung des Ausländers mit Blick auf den gegebenen Widerrufsgrund und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu schützen. Eine Rückkehr ist zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/196). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2021 nicht ein (Verfahren 2C_216/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196 San Gallo Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196
Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Falls eine Person vor den Behörden absichtlich und mit dem Willen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, liegt ein Widerrufsgrund hinsichtlich des erlangten Bewilligungstitels vor. Eine daraus resultierende Nichtverlängerung ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Ausweisung des Fehlbaren ist damit nur dann zu vollziehen, wenn die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber den Behörden absichtlich falsche und unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund seines immer noch regen Bezugs zu seinem Heimatland sowie den regelmässigen Reisen dorthin, ist die Wegweisung des Ausländers mit Blick auf den gegebenen Widerrufsgrund und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu schützen. Eine Rückkehr ist zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/196).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2021 nicht ein (Verfahren 2C_216/2021).
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