opencaselaw.ch

B 2020/195

St. Gallen · 2020-10-07 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungsrecht, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 41 Abs. 3 VöB. Die Vergabebehörde anerkennt den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet. Dass die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als ausreichend begründet erscheint, rechtfertigt für sich allein nicht, ihr die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in aller Regel nicht zur Aufhebung des Zuschlags und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde, sondern wird im Beschwerdeverfahren geheilt. Ob dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entsprechen und der Vergabebehörde der Vertragsabschluss für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen ist, setzt deshalb auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache voraus. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, die Beschwerde in der Sache zu begründen. Der Vergabebehörde bleibt der Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/195).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 07.10.2020 B 2020/195 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.10.2020 B 2020/195 San Gallo Verwaltungsgericht 07.10.2020 B 2020/195

Öffentliches Beschaffungsrecht, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 41 Abs. 3 VöB.

Die Vergabebehörde anerkennt den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsverfügung sei ungenügend begründet. Dass die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als ausreichend begründet erscheint, rechtfertigt für sich allein nicht, ihr die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in aller Regel nicht zur Aufhebung des Zuschlags und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde, sondern wird im Beschwerdeverfahren geheilt. Ob dem Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entsprechen und der Vergabebehörde der Vertragsabschluss für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu untersagen ist, setzt deshalb auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache voraus. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, die Beschwerde in der Sache zu begründen. Der Vergabebehörde bleibt der Abschluss des Vertrags einstweilen untersagt (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2020/195).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht