Sozialhilfe; Art. 10 Abs. 1 SHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachträglich gestellt (vgl. bereits B 2018/198 vom 18. Dezember 2018) und die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger mit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache wiederum erst nachträglich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/187).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187
Sozialhilfe; Art. 10 Abs. 1 SHG.
Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachträglich gestellt (vgl. bereits B 2018/198 vom 18. Dezember 2018) und die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger mit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache wiederum erst nachträglich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/187).
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