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B 2020/183

St. Gallen · 2022-03-10 · Deutsch SG

Enteignung für Deponie-Auffüllrecht Inertmaterial Typ A. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 EntG (sGS 735.1). Art. 26 BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Entsorgung von Inertmaterial eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe sei. Der Eintrag der beantragten Dienstbarkeit diene dem (Weiter-)Betrieb sowie der Erweiterung der Deponie und somit einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk. Sodann habe als dargetan zu gelten, dass die Enteignung in Form einer Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich sei, die belegte Deponieknappheit zu beseitigen oder zu vermindern. Insbesondere lasse sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe von daher als eingehalten zu gelten (Verwaltungsgericht, B 2020/183). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. März 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_177/2021).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/183 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/183 San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/183

Enteignung für Deponie-Auffüllrecht Inertmaterial Typ A. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 EntG (sGS 735.1). Art. 26 BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Entsorgung von Inertmaterial eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe sei. Der Eintrag der beantragten Dienstbarkeit diene dem (Weiter-)Betrieb sowie der Erweiterung der Deponie und somit einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk. Sodann habe als dargetan zu gelten, dass die Enteignung in Form einer Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich sei, die belegte Deponieknappheit zu beseitigen oder zu vermindern. Insbesondere lasse sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe von daher als eingehalten zu gelten (Verwaltungsgericht, B 2020/183).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. März 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_177/2021).

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