Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung; Art. 15d und 16d SVG. Vorliegend lenkte der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren dreimal einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, und zwar am 23. Dezember 2015 mit einer minimalen BAK von 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (Mittelwert 1,04 Gewichtspromille). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich verwarnt oder ihm der Führerausweis entzogen worden war. Entscheidend ist, dass er bereits mehrfach in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Zudem sind die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker zu gewichten als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt ist, mit drei Trunkenheitsfahren innerhalb von knapp fünf Jahren deutlich (Verwaltungsgericht, B 2020/179).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2020 B 2020/179 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2020 B 2020/179 San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2020 B 2020/179
Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung; Art. 15d und 16d SVG.
Vorliegend lenkte der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren dreimal einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, und zwar am 23. Dezember 2015 mit einer minimalen BAK von 0,55 Gewichtspromille, am 29. August 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l – entsprechend einer BAK von 0,74 Gewichtspromille – und am 6. Februar 2020 mit einer BAK von mindestens 0,87 und höchstens 1,21 Gewichtspromille (Mittelwert 1,04 Gewichtspromille). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit lediglich verwarnt oder ihm der Führerausweis entzogen worden war. Entscheidend ist, dass er bereits mehrfach in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Zudem sind die kurzen zeitlichen Abstände zwischen den Trunkenheitsfahrten leicht stärker zu gewichten als die jeweiligen Angetrunkenheitsgrade. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung, wonach eine Fahreignungsabklärung bei dreimaligem Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb von zehn Jahren angezeigt ist, mit drei Trunkenheitsfahren innerhalb von knapp fünf Jahren deutlich (Verwaltungsgericht, B 2020/179).
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