Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Schutz des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer trennte sich nach drei Jahren Ehe von seiner Ehefrau. Zum Verbleib muss nebst dieser Voraussetzung eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ging während seines über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist im Betreibungsregister verzeichnet und hat Sozialhilfeschulden. Hinzu kommen strafrechtliche Verfehlungen. Um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können, muss eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zum Kind bestehen, aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat ein Kontakt praktisch nicht möglich sein und die ausländische Person muss sich tadellos verhalten haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Unterhaltsbeiträge und sah das Kind nur sporadisch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_125/2021).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/173 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/173 San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/173
Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Schutz des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer trennte sich nach drei Jahren Ehe von seiner Ehefrau. Zum Verbleib muss nebst dieser Voraussetzung eine erfolgreiche Integration bestehen. Diese ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er ging während seines über siebenjährigen Aufenthalts in der Schweiz keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist im Betreibungsregister verzeichnet und hat Sozialhilfeschulden. Hinzu kommen strafrechtliche Verfehlungen. Um sich auf Art. 8 EMRK berufen zu können, muss eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zum Kind bestehen, aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat ein Kontakt praktisch nicht möglich sein und die ausländische Person muss sich tadellos verhalten haben. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er zahlte keine Unterhaltsbeiträge und sah das Kind nur sporadisch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/173).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. August 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_125/2021).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht