opencaselaw.ch

B 2020/167

St. Gallen · 2015-09-23 · Deutsch SG

Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verwarnt, sogar mit bereits ergangenem VerwGE B 2014/143 vom 23. September 2015, wegen Schuldenwirtschaft und begangenen Delikten. Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen. Die seit Erlass der Widerrufsverfügung getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn sind positiv zu werten. Eine mutwillige Verschuldung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die in den letzten fünf Jahren begangenen drei Delikte stehen im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft und wiegen nicht so schwer, dass sie den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erfüllen. Gutheissung der Beschwerde, Verwarnung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgericht, B 2020/167).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/167 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/167 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/167

Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG.

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach verwarnt, sogar mit bereits ergangenem VerwGE B 2014/143 vom 23. September 2015, wegen Schuldenwirtschaft und begangenen Delikten. Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen. Die seit Erlass der Widerrufsverfügung getätigten Schuldentilgungen, das nun kooperative Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Betreibungsamt sowie die Festanstellung in unselbständiger Tätigkeit und dem damit verbundenen höheren Lohn sind positiv zu werten. Eine mutwillige Verschuldung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Die in den letzten fünf Jahren begangenen drei Delikte stehen im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft und wiegen nicht so schwer, dass sie den in Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG verlangten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung erfüllen. Gutheissung der Beschwerde, Verwarnung des Beschwerdeführers (Verwaltungsgericht, B 2020/167).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht