Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, des offenen Ausgangs des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers kann nicht von gesicherten zukünftigen Einkünften ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund ist erfüllt. Eine Rückkehr ist zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch im Heimatland medizinisch behandeln lassen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/153).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/153 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/153 San Gallo Verwaltungsgericht 10.12.2020 B 2020/153
Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, des offenen Ausgangs des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers kann nicht von gesicherten zukünftigen Einkünften ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund ist erfüllt. Eine Rückkehr ist zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch im Heimatland medizinisch behandeln lassen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/153).
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