Wiedererteilung des Führerausweises; Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 5a ff. VZV. Für ein sicheres Fahren unabdingbar sind unter anderem schnelle und sichere visuelle Wahrnehmung, visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum, Aufmerksamkeitsverteilung, Fokussierung und Belastbarkeit sowie schnelle und sichere (auch motorische) Reaktionen. In sämtlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten wurde festgestellt, dass diese wichtigen kognitiven Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhanden sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel genügen nicht, um die von entsprechenden Fachpersonen der Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie erstellten Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wurde daher zu Recht abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2020/127). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 1C_652/2020). Auf das Revisionsgesuch dagegen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2021 nicht ein (Verfahren 1F_39/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.10.2020 B 2020/127 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.10.2020 B 2020/127 San Gallo Verwaltungsgericht 20.10.2020 B 2020/127
Wiedererteilung des Führerausweises; Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 5a ff. VZV.
Für ein sicheres Fahren unabdingbar sind unter anderem schnelle und sichere visuelle Wahrnehmung, visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum, Aufmerksamkeitsverteilung, Fokussierung und Belastbarkeit sowie schnelle und sichere (auch motorische) Reaktionen. In sämtlichen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten wurde festgestellt, dass diese wichtigen kognitiven Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhanden sind. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel genügen nicht, um die von entsprechenden Fachpersonen der Verkehrsmedizin und Verkehrspsychologie erstellten Gutachten in Zweifel zu ziehen. Das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises wurde daher zu Recht abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2020/127).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 1C_652/2020). Auf das Revisionsgesuch dagegen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2021 nicht ein (Verfahren 1F_39/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht