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B 2020/107

St. Gallen · 2020-12-16 · Deutsch SG

Kürzung der finanziellen Sozialhilfe; Art. 17 SHG. Vorliegend bewegt sich die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe innerhalb des zulässigen Rahmens. Der Beschwerdeführer hat keine der angeordneten Auflagen erfüllt und er ist offensichtlich nicht gewillt, die ihm auferlegten Auflagen zu erfüllen. Seit Erlass der Auflagen hat er keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt abzielten. Der Schluss der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welcher nicht verheiratet ist und nicht mit von ihm abhängigen Kindern zusammenlebt, die für die Dauer von drei Monaten befristete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um monatlich 30 Prozent gesamthaft betrachtet als verhältnismässig erscheine (Verwaltungsgericht, B 2020/107). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 8C_664/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/107 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/107 San Gallo Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/107

Kürzung der finanziellen Sozialhilfe; Art. 17 SHG.

Vorliegend bewegt sich die Kürzung der finanziellen Sozialhilfe innerhalb des zulässigen Rahmens. Der Beschwerdeführer hat keine der angeordneten Auflagen erfüllt und er ist offensichtlich nicht gewillt, die ihm auferlegten Auflagen zu erfüllen. Seit Erlass der Auflagen hat er keinerlei Bemühungen gezeigt, die auf seine Integration in den ersten Arbeitsmarkt abzielten. Der Schluss der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welcher nicht verheiratet ist und nicht mit von ihm abhängigen Kindern zusammenlebt, die für die Dauer von drei Monaten befristete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um monatlich 30 Prozent gesamthaft betrachtet als verhältnismässig erscheine (Verwaltungsgericht, B 2020/107).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 nicht ein (Verfahren 8C_664/2020).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht