Ausländerrecht, Art. 96 AIG. Die 1962 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist Italienerin. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen unter anderem wegen Drogenhandels wurde ihr 2011 die Niederlassungsbewilligung entzogen. Sämtliche Rechtsmittel – zuletzt eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – blieben erfolglos, jedoch zog das Sicherheits- und Justizdepartement während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht seinen Entscheid wegen neuer günstiger Entwicklungen in Wiedererwägung und "beliess" ihr im November 2014 die Niederlassungsbewilligung. Falls sie sich aber erneut des Drogenhandels schuldig mache, könne sie nicht mehr mit einer wohlwollenden Beurteilung rechnen. Seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 3. November 2014 musste die Beschwerdeführerin strafrechtlich zwar erneut als Drogenhändlerin verurteilt werden, wobei jedoch das Ausmass der Delinquenz nicht mit den früheren Taten vergleichbar ist. Insbesondere ging es ihr diesmal nicht darum, einen hohen Erlös zu erzielen, sondern "lediglich" darum, ihre eigene Sucht zu finanzieren. Dem mit Blick auf das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin und die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer erneuten deliktischen Tätigkeit insbesondere als Händlerin illegaler Drogen erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehen allerdings ihre gewichtigen privaten Interessen daran, ihr Leben, das mit ihrer Geburt im Jahr 1962 in der Schweiz ihren Anfang nahm und das sie seither – mithin seit bald sechzig Jahren – in der Schweiz verbracht hat, weiterhin hier führen zu können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich deshalb als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2019/96).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96 San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/96
Ausländerrecht, Art. 96 AIG.
Die 1962 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist Italienerin. Wegen zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen unter anderem wegen Drogenhandels wurde ihr 2011 die Niederlassungsbewilligung entzogen. Sämtliche Rechtsmittel – zuletzt eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – blieben erfolglos, jedoch zog das Sicherheits- und Justizdepartement während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht seinen Entscheid wegen neuer günstiger Entwicklungen in Wiedererwägung und "beliess" ihr im November 2014 die Niederlassungsbewilligung. Falls sie sich aber erneut des Drogenhandels schuldig mache, könne sie nicht mehr mit einer wohlwollenden Beurteilung rechnen. Seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 3. November 2014 musste die Beschwerdeführerin strafrechtlich zwar erneut als Drogenhändlerin verurteilt werden, wobei jedoch das Ausmass der Delinquenz nicht mit den früheren Taten vergleichbar ist. Insbesondere ging es ihr diesmal nicht darum, einen hohen Erlös zu erzielen, sondern "lediglich" darum, ihre eigene Sucht zu finanzieren. Dem mit Blick auf das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin und die nicht von der Hand zu weisende Gefahr einer erneuten deliktischen Tätigkeit insbesondere als Händlerin illegaler Drogen erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehen allerdings ihre gewichtigen privaten Interessen daran, ihr Leben, das mit ihrer Geburt im Jahr 1962 in der Schweiz ihren Anfang nahm und das sie seither – mithin seit bald sechzig Jahren – in der Schweiz verbracht hat, weiterhin hier führen zu können. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich deshalb als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist aufzuheben (Verwaltungsgericht, B 2019/96).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht