Verkehrsanordnung, Nichteintreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die streitige Geschwindigkeitsreduktion stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen sollte. Ein persönliches Interesse, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger klar abhebt, ist aufgrund seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Der blosse staatsbürgerliche Antrieb, einen allfälligen staatlichen Fehlentscheid zu korrigieren, verschafft rechtsprechungsgemäss noch keine Rekurs- oder Beschwerdebefugnis (Verwaltungsgericht, B 2019/88). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_404/2019 und 1C_406/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.06.2019 B 2019/88 Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.06.2019 B 2019/88 San Gallo Verwaltungsgericht 29.06.2019 B 2019/88
Verkehrsanordnung, Nichteintreten.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch die streitige Geschwindigkeitsreduktion stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen sollte. Ein persönliches Interesse, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger klar abhebt, ist aufgrund seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Der blosse staatsbürgerliche Antrieb, einen allfälligen staatlichen Fehlentscheid zu korrigieren, verschafft rechtsprechungsgemäss noch keine Rekurs- oder Beschwerdebefugnis (Verwaltungsgericht, B 2019/88).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_404/2019 und 1C_406/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht