Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Der 1986 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer heiratete am 5. Dezember 2014 eine 1991 geborene Schweizerin. Am 10. Januar 2018 ersuchte die Ehefrau um Eheschutz. Als Trennungsdatum gaben sie den 31. Juli 2017 an. Der Beschwerdeführer hielt sich auch nach diesem Datum noch in der gemeinsamen Wohnung auf. Dass der Ehewille der Ehefrau indessen über das Trennungsdatum hinaus bis mindestens anfangs Dezember 2017 andauerte, ist nicht nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/8). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_392/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.03.2019 B 2019/8 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.03.2019 B 2019/8 San Gallo Verwaltungsgericht 28.03.2019 B 2019/8
Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
Der 1986 geborene, aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer heiratete am 5. Dezember 2014 eine 1991 geborene Schweizerin. Am 10. Januar 2018 ersuchte die Ehefrau um Eheschutz. Als Trennungsdatum gaben sie den 31. Juli 2017 an. Der Beschwerdeführer hielt sich auch nach diesem Datum noch in der gemeinsamen Wohnung auf. Dass der Ehewille der Ehefrau indessen über das Trennungsdatum hinaus bis mindestens anfangs Dezember 2017 andauerte, ist nicht nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/8).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_392/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht