Strassenrecht, Art. 14 Abs. 3 StrG. Die beschwerdeführende Strassenkorporation bezweckt die Verlegung der Unterhaltskosten einer seit 2001 in der dritten Klasse eingeteilten, ausserhalb des Baugebietes verlaufenden Gemeindestrasse. Sie beantragte bei der zuständigen Planungsbehörde die Umteilung der Strasse in die zweite Klasse. Politische Gemeinde und Baudepartement haben die Prüfung des Gesuchs mangels hinreichend veränderter Verhältnisse abgelehnt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Nach Art. 14 Abs. 3 StrG setzt die materielle Prüfung voraus, dass die Strasse seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig eingeteilt ist und der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse dartut. Da bei Gemeindestrassen zweiter Klasse die Kosten für den Unterhalt von der Gemeinde getragen werden, tut die Strassenkorporation ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dar, ob die Einteilung der Strasse in die dritte Klasse nach wie vor gerechtfertigt ist. Die Angelegenheit wird zur entsprechenden Prüfung und zu neuer Entscheidung an die Gemeinde zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/75). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2020 nicht ein (Verfahren 1C_237/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/75 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/75 San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/75
Strassenrecht, Art. 14 Abs. 3 StrG.
Die beschwerdeführende Strassenkorporation bezweckt die Verlegung der Unterhaltskosten einer seit 2001 in der dritten Klasse eingeteilten, ausserhalb des Baugebietes verlaufenden Gemeindestrasse. Sie beantragte bei der zuständigen Planungsbehörde die Umteilung der Strasse in die zweite Klasse. Politische Gemeinde und Baudepartement haben die Prüfung des Gesuchs mangels hinreichend veränderter Verhältnisse abgelehnt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Nach Art. 14 Abs. 3 StrG setzt die materielle Prüfung voraus, dass die Strasse seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig eingeteilt ist und der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse dartut. Da bei Gemeindestrassen zweiter Klasse die Kosten für den Unterhalt von der Gemeinde getragen werden, tut die Strassenkorporation ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung dar, ob die Einteilung der Strasse in die dritte Klasse nach wie vor gerechtfertigt ist. Die Angelegenheit wird zur entsprechenden Prüfung und zu neuer Entscheidung an die Gemeinde zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/75). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2020 nicht ein (Verfahren 1C_237/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht