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B 2019/7

St. Gallen · 2020-09-14 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst. Über einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt die Beschwerdeführerin nur dann, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Wichtige Gründe sind namentlich die Oppression durch den Ehepartner bzw. die Intensität derselben und die stark gefährdete Möglichkeit zur sozialen Widereingliederung im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin kann nicht ausreichend darlegen, dass wichtige Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Weder hat die Beschwerdeführerin die (intensive) Oppression durch den Ehegatten glaubhaft dargelegt, noch, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Die Aufenthaltsbewilligung ist nicht zu verlängern (Verwaltungsgericht, B 2019/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. September 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_770/2019).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 08.07.2019 B 2019/7 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.07.2019 B 2019/7 San Gallo Verwaltungsgericht 08.07.2019 B 2019/7

Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG.

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst. Über einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfügt die Beschwerdeführerin nur dann, wenn "wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Wichtige Gründe sind namentlich die Oppression durch den Ehepartner bzw. die Intensität derselben und die stark gefährdete Möglichkeit zur sozialen Widereingliederung im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin kann nicht ausreichend darlegen, dass wichtige Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Weder hat die Beschwerdeführerin die (intensive) Oppression durch den Ehegatten glaubhaft dargelegt, noch, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Die Aufenthaltsbewilligung ist nicht zu verlängern (Verwaltungsgericht, B 2019/7).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. September 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_770/2019).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht