Ausländerrecht, Wiederherstellung Beschwerdefrist, Art. 30 Abs. 1, Art 30bis VRP und Art. 148 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdefrist kann wiederhergestellt bzw. eine Nachfrist gewährt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft und das Gesuch um Nachfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht wird. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers brachte vor, dass er mangels Instruktion nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können, da sich der Gesuchsteller während der Dauer der Rechtsmittelfrist in der Klinik G.__ zur medizinischen Behandlung aufgehalten habe. Es liegt nicht "kein oder nur ein leichtes Verschulden" des Rechtsvertreters vor. Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsvertreters. Die (unterlassenen) Handlungen des Rechtsvertreters muss sich der Gesuchsteller zurechnen lassen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/67). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Februar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_764/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2019 B 2019/67 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2019 B 2019/67 San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2019 B 2019/67
Ausländerrecht, Wiederherstellung Beschwerdefrist, Art. 30 Abs. 1, Art 30bis VRP und Art. 148 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerdefrist kann wiederhergestellt bzw. eine Nachfrist gewährt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft und das Gesuch um Nachfrist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht wird. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers brachte vor, dass er mangels Instruktion nicht rechtzeitig habe Beschwerde erheben können, da sich der Gesuchsteller während der Dauer der Rechtsmittelfrist in der Klinik G.__ zur medizinischen Behandlung aufgehalten habe. Es liegt nicht "kein oder nur ein leichtes Verschulden" des Rechtsvertreters vor. Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsvertreters. Die (unterlassenen) Handlungen des Rechtsvertreters muss sich der Gesuchsteller zurechnen lassen (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/67).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Februar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_764/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht