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B 2019/63

St. Gallen · 2019-09-19 · Deutsch SG

Wiederherstellung der Rekursfrist. Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn entweder ein unverschuldetes Hindernis oder ein leichtes Verschulden als Säumnisursache vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte mit der Zustellung der Verfügung im hängigen Verfahren rechnen müssen und es oblag ihr, für einen gehörigen Empfang einer fristauslösenden Verfügung zu sorgen. Mit ihrem Handeln bzw. Untätigsein liess sie die zu erwartende Sorgfalt ausser Acht. Kein leichtes Verschulden und damit keine Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_760/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2019 B 2019/63 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.07.2019 B 2019/63 San Gallo Verwaltungsgericht 01.07.2019 B 2019/63

Wiederherstellung der Rekursfrist. Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO.

Die Frist kann wiederhergestellt werden, wenn entweder ein unverschuldetes Hindernis oder ein leichtes Verschulden als Säumnisursache vorliegen. Die Beschwerdeführerin hätte mit der Zustellung der Verfügung im hängigen Verfahren rechnen müssen und es oblag ihr, für einen gehörigen Empfang einer fristauslösenden Verfügung zu sorgen. Mit ihrem Handeln bzw. Untätigsein liess sie die zu erwartende Sorgfalt ausser Acht. Kein leichtes Verschulden und damit keine Wiederherstellung der Frist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/63).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_760/2019).

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