Sozialhilfe. Weiterausrichtungen von Sozialhilfeleistungen bei mehrmonatigem Auslandaufenthalt zu Ferienzweck. Der Unterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem mehrmonatigen Ferienaufenthalt aufgegeben. Für bedürftige Personen besteht eine Pflicht zur Ortsanwesenheit. Eine Anlehnung an die in Art. 329a OR geregelte Mindestferiendauer von wenigstens vier Wochen pro Jahr ist sachgerecht. Sozialhilfebezüger sollen in Bezug auf eine Ferienregelung gegenüber arbeitenden Personen nicht bessergestellt werden. Geplante Ferienabwesenheiten sind den Sozialbehörden zu melden und diese müssen bewilligt werden. Die Sozialhilfeleistungen wurden nach Gewährung von vier Wochen Ferien bei einem viermonatigen Auslandsaufenthalt zu Ferienzwecken zu Recht eingestellt (Verwaltungsgericht, B 2019/53 (Beschwerde 1) und B 2019/61 (Beschwerde 2)). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_3/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/53, B 2019/61 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/53, B 2019/61 San Gallo Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/53, B 2019/61
Sozialhilfe. Weiterausrichtungen von Sozialhilfeleistungen bei mehrmonatigem Auslandaufenthalt zu Ferienzweck.
Der Unterstützungswohnsitz wird nur bei Wegzug, nicht aber bei einem mehrmonatigen Ferienaufenthalt aufgegeben. Für bedürftige Personen besteht eine Pflicht zur Ortsanwesenheit. Eine Anlehnung an die in Art. 329a OR geregelte Mindestferiendauer von wenigstens vier Wochen pro Jahr ist sachgerecht. Sozialhilfebezüger sollen in Bezug auf eine Ferienregelung gegenüber arbeitenden Personen nicht bessergestellt werden. Geplante Ferienabwesenheiten sind den Sozialbehörden zu melden und diese müssen bewilligt werden. Die Sozialhilfeleistungen wurden nach Gewährung von vier Wochen Ferien bei einem viermonatigen Auslandsaufenthalt zu Ferienzwecken zu Recht eingestellt (Verwaltungsgericht, B 2019/53 (Beschwerde 1) und B 2019/61 (Beschwerde 2)).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_3/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht