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B 2019/48

St. Gallen · 2017-03-06 · Deutsch SG

Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. März 2017 mündlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren ermächtigt. Es sei daher nicht nötig gewesen, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X.__ durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als „Verfügung“ bezeichnete Schreiben vom 9. März 2017 begründe weder Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers noch regle es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Vielmehr handle es sich dabei ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der Rechtmässigkeit einer bereits zuvor am 6. März 2017 mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen (konstitutiv) begründet worden wären. Das Schreiben vom 9. März 2017 tangiere von daher die Privatsphäre des Beschwerdeführers nicht. Soweit die Beschwerde sich auf das Schreiben vom 9. März 2017 beziehe, sei darauf nicht einzutreten. Die von der Departementsvorsteherin erteilte mündliche Ermächtigung zur Datenbekanntgabe vom 6. März 2017 sowie die gestützt darauf gleichentags vorgenommene Auskunfterteilung/Stellungnahme an X.__ beträfen Personendaten des Beschwerdeführers und tangierten daher seine Privatsphäre. Unter diesen Umständen sei von einem zulässigen Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren auszugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auskunfterteilung sei auch nicht durch den Umstand dahingefallen, dass die Gewährung des Informationszugangs zeitlich bereits lange zurückgelegen habe, als er hiervon Kenntnis erhalten habe. Andernfalls könnte die Rechtmässigkeit einer Entbindung vom Amtsgeheimnis und der der gestützt darauf erfolgten Datenbekanntgabe (im Nachhinein) gar nie überprüft werden. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde somit einzutreten. Die mündliche Entbindung sei im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die Vorinstanz und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. Die Aussagen des Leiters Rechtsdienst gegenüber X.__ würden sich an den inhaltlichen Rahmen der mündlichen Entbindung halten und gäben nichts über die mündliche Zustimmung Hinausgehendes oder sachlich nicht Erforderliches preis. Hinsichtlich der Anfechtung der am 6. März 2017 mündlich erteilten Ermächtigung sei die Beschwerde abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/48). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_35/2020).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48 San Gallo Verwaltungsgericht 01.12.2019 B 2019/48

Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. März 2017 mündlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren ermächtigt. Es sei daher nicht nötig gewesen, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X.__ durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als „Verfügung“ bezeichnete Schreiben vom 9. März 2017 begründe weder Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers noch regle es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Vielmehr handle es sich dabei ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der Rechtmässigkeit einer bereits zuvor am 6. März 2017 mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen (konstitutiv) begründet worden wären. Das Schreiben vom 9. März 2017 tangiere von daher die Privatsphäre des Beschwerdeführers nicht. Soweit die Beschwerde sich auf das Schreiben vom 9. März 2017 beziehe, sei darauf nicht einzutreten. Die von der Departementsvorsteherin erteilte mündliche Ermächtigung zur Datenbekanntgabe vom 6. März 2017 sowie die gestützt darauf gleichentags vorgenommene Auskunfterteilung/Stellungnahme an X.__ beträfen Personendaten des Beschwerdeführers und tangierten daher seine Privatsphäre. Unter diesen Umständen sei von einem zulässigen Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren auszugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auskunfterteilung sei auch nicht durch den Umstand dahingefallen, dass die Gewährung des Informationszugangs zeitlich bereits lange zurückgelegen habe, als er hiervon Kenntnis erhalten habe. Andernfalls könnte die Rechtmässigkeit einer Entbindung vom Amtsgeheimnis und der der gestützt darauf erfolgten Datenbekanntgabe (im Nachhinein) gar nie überprüft werden. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde somit einzutreten. Die mündliche Entbindung sei im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch die Vorinstanz und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP erfolgt. Die Aussagen des Leiters Rechtsdienst gegenüber X.__ würden sich an den inhaltlichen Rahmen der mündlichen Entbindung halten und gäben nichts über die mündliche Zustimmung Hinausgehendes oder sachlich nicht Erforderliches preis. Hinsichtlich der Anfechtung der am 6. März 2017 mündlich erteilten Ermächtigung sei die Beschwerde abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/48).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_35/2020).

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