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B 2019/47

St. Gallen · 2019-07-23 · Deutsch SG

Verfahrensrecht, Erstreckung einer gesetzlichen Frist, verspätete Eingabe der Beschwerde, Art. 30 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 58 Abs. 1 VRP und Art. 142 ff. ZPO. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin hätten die Modalitäten, insb. bezüglich Inhalt und Frist, zur Eingabe einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beschwerdeeingabe in einem anderen Verfahren im Jahr 2018 bekannt sein müssen. Auf verspätete Eingaben kann nicht eingetreten werden (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/47). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_385/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.03.2019 B 2019/47 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.03.2019 B 2019/47 San Gallo Verwaltungsgericht 27.03.2019 B 2019/47

Verfahrensrecht, Erstreckung einer gesetzlichen Frist, verspätete Eingabe der Beschwerde, Art. 30 in Verbindung mit Art. 64 und Art. 58 Abs. 1 VRP und Art. 142 ff. ZPO.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin hätten die Modalitäten, insb. bezüglich Inhalt und Frist, zur Eingabe einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beschwerdeeingabe in einem anderen Verfahren im Jahr 2018 bekannt sein müssen. Auf verspätete Eingaben kann nicht eingetreten werden (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/47).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_385/2019).

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