Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Scheinehe. Art. 23 Abs. 1 VEP, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Es liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe (kein Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat, die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied, geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen, das Fehlen einer Wohngemeinschaft) vor. Damit besteht ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Die damit verbundene Wegweisung ist recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/46). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_613/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2019/46 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2019/46 San Gallo Verwaltungsgericht 23.05.2019 B 2019/46
Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Scheinehe. Art. 23 Abs. 1 VEP, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG.
Es liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe (kein Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Heirat, die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied, geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen, das Fehlen einer Wohngemeinschaft) vor. Damit besteht ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Die damit verbundene Wegweisung ist recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/46).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_613/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht