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B 2019/45

St. Gallen · 2019-03-11 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zur Zahl der für den Auftrag freigestellten Mitarbeiter ergibt sich, dass sie mit den ausgeschriebenen Arbeiten einen Umsatz von CHF 50'000 je Mitarbeiter und Monat erzielen will. Bei der Beschwerdeführerin sind es CHF 11'250. Dieser Vergleich lassen die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Eignung der Beschwerdegegnerin zur fach- und termingerechten Erfüllung der vergebenen Arbeiten jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung als gerechtfertigt erscheinen. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/45).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 11.03.2019 B 2019/45 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.03.2019 B 2019/45 San Gallo Verwaltungsgericht 11.03.2019 B 2019/45

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zur Zahl der für den Auftrag freigestellten Mitarbeiter ergibt sich, dass sie mit den ausgeschriebenen Arbeiten einen Umsatz von CHF 50'000 je Mitarbeiter und Monat erzielen will. Bei der Beschwerdeführerin sind es CHF 11'250. Dieser Vergleich lassen die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Eignung der Beschwerdegegnerin zur fach- und termingerechten Erfüllung der vergebenen Arbeiten jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung als gerechtfertigt erscheinen. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/45).

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