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B 2019/31

St. Gallen · 2019-08-16 · Deutsch SG

Vollstreckung; Art. 44 Abs. 3 VRP. Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sind grundsätzlich endgültig. Eine Vollstreckungsverfügung kann jedoch insoweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in dieser selbst begründet ist. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit der Erhebung des Rekurses im Erkenntnisverfahren wurde die gleichzeitig angeordnete Vollstreckung gehemmt und durch den Zeitablauf schliesslich grösstenteils gegenstandslos. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Aberkennung des ausländischen Führerausweises daher nach wie vor vollstreckt werden. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die angefochtene Vollzugsverfügung nicht nichtig sei (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/31). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. August 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_297/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.04.2019 B 2019/31 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.04.2019 B 2019/31 San Gallo Verwaltungsgericht 30.04.2019 B 2019/31

Vollstreckung; Art. 44 Abs. 3 VRP. Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sind grundsätzlich endgültig. Eine Vollstreckungsverfügung kann jedoch insoweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in dieser selbst begründet ist. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit der Erhebung des Rekurses im Erkenntnisverfahren wurde die gleichzeitig angeordnete Vollstreckung gehemmt und durch den Zeitablauf schliesslich grösstenteils gegenstandslos. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Aberkennung des ausländischen Führerausweises daher nach wie vor vollstreckt werden. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass die angefochtene Vollzugsverfügung nicht nichtig sei (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/31). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. August 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_297/2019).

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