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B 2019/3

St. Gallen · 2019-06-21 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug; Art. 42, Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin im August 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem die kinderlos gebliebene Ehe im Dezember 2015 geschieden wurde, heiratete der Beschwerdeführer im Februar 2016 eine Landsfrau, welche die Mutter seines 2011 in Serbien geborenen Sohnes ist. Aufgrund dieses Herganges entstand der Verdacht, bei der 2012 geschlossenen Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. In der Folge wurde das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn abgelehnt und auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nicht verlängert. Bei einer Gesamtsicht der Umstände erscheint der Schluss, dass eine Umgehungsehe vorliege, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Mangels der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, besteht keine Grundlage für einen Familiennachzug (Verwaltungsgericht, B 2019/3). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2019 nicht ein (Verfahren 2C_591/2019).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3 San Gallo Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/3

Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug; Art. 42, Art. 50 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG.

Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer Schweizerin im August 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem die kinderlos gebliebene Ehe im Dezember 2015 geschieden wurde, heiratete der Beschwerdeführer im Februar 2016 eine Landsfrau, welche die Mutter seines 2011 in Serbien geborenen Sohnes ist. Aufgrund dieses Herganges entstand der Verdacht, bei der 2012 geschlossenen Ehe habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. In der Folge wurde das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn abgelehnt und auch die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nicht verlängert. Bei einer Gesamtsicht der Umstände erscheint der Schluss, dass eine Umgehungsehe vorliege, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Mangels der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, besteht keine Grundlage für einen Familiennachzug (Verwaltungsgericht, B 2019/3).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2019 nicht ein (Verfahren 2C_591/2019).

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