Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Anrechnung Stipendien. Keine rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfegeldern möglich. Es liegt kein Beleg vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer früheren Antragsstellung verhindert gewesen wäre. Obwohl die Stipendiengelder einmalig überwiesen wurden, sind sie anteilsmässig auf sechs Monate anzurechnen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/29). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_2/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/29 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/29 San Gallo Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/29
Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Anrechnung Stipendien.
Keine rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfegeldern möglich. Es liegt kein Beleg vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer früheren Antragsstellung verhindert gewesen wäre. Obwohl die Stipendiengelder einmalig überwiesen wurden, sind sie anteilsmässig auf sechs Monate anzurechnen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/29).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_2/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht