Sozialhilfe, selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen? Bei der Anordnung von Auflagen und Weisungen handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Dies ist bei (sozialhilferechtlichen) Zwischenverfügungen in der Regel zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob eine bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht bei der Überprüfung des Endentscheides vertiefter und angemessener beurteilt werden als es bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheides der Fall ist (Verwaltungsgericht, B 2019/280). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2020 nicht ein (Verfahren 8C_251/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.03.2020 B 2019/280 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.03.2020 B 2019/280 San Gallo Verwaltungsgericht 19.03.2020 B 2019/280
Sozialhilfe, selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen?
Bei der Anordnung von Auflagen und Weisungen handelt es sich um eine Zwischenverfügung, welche nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Dies ist bei (sozialhilferechtlichen) Zwischenverfügungen in der Regel zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ob eine bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig ist, kann vom Gericht bei der Überprüfung des Endentscheides vertiefter und angemessener beurteilt werden als es bei einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheides der Fall ist (Verwaltungsgericht, B 2019/280).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2020 nicht ein (Verfahren 8C_251/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht