opencaselaw.ch

B 2019/265

St. Gallen · 2019-12-17 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB. Die Vergabebehörde hat die Unternehmerinnen, welche die Ausschreibungsunterlagen über simap bezogen hatten, nachträglich mit E-Mail ebenfalls via simap über eine Ergänzung der Unterlagen mit den "Allgemeinen Vertragsbedingungen", die auch Teil der Abgabedokumente seien, informiert. Das Angebot der Beschwerdeführerin, welches diese Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht enthielt, wurde ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das E-Mail nicht erhalten. Mit Blick auf die Bedeutung der Ergänzung und die gravierenden Folgen der Nichtbeachtung erscheint es angebracht, von den Vergabebehörden den Nachweis des Empfangs der neuen Bedingungen zu verlangen. Dieser Nachweis gelingt der Vergabebehörde nicht. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung überspitzt formalistisch. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/265).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/265 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/265 San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2019 B 2019/265

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.

Die Vergabebehörde hat die Unternehmerinnen, welche die Ausschreibungsunterlagen über simap bezogen hatten, nachträglich mit E-Mail ebenfalls via simap über eine Ergänzung der Unterlagen mit den "Allgemeinen Vertragsbedingungen", die auch Teil der Abgabedokumente seien, informiert. Das Angebot der Beschwerdeführerin, welches diese Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht enthielt, wurde ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe das E-Mail nicht erhalten. Mit Blick auf die Bedeutung der Ergänzung und die gravierenden Folgen der Nichtbeachtung erscheint es angebracht, von den Vergabebehörden den Nachweis des Empfangs der neuen Bedingungen zu verlangen. Dieser Nachweis gelingt der Vergabebehörde nicht. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung überspitzt formalistisch. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2019/265).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht