Steuerrecht; Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 86 StG und Art. 67 DBG. Wenn sich aufgrund einer Verlustverrechnung eine Nullveranlagung ergibt, fehlt es der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids und zur Geltendmachung eines allfälligen überschiessenden Verlustvortrages berechtigen könnte. Es fehlt selbst dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn sich eine Nullveranlagung beim Reingewinn lediglich aufgrund einer Verlustverrechnung ergibt und sich die Steuerpflichtige gegen die Berechnung des Verlustvortrages wendet (Verwaltungsgericht, B 2019/262, B 2019/263). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_526/2020).
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St.Gallen Versicherungsgericht 16.05.2020 B 2019/262, B 2019/263 Saint-Gall Versicherungsgericht 16.05.2020 B 2019/262, B 2019/263 San Gallo Versicherungsgericht 16.05.2020 B 2019/262, B 2019/263
Steuerrecht; Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 86 StG und Art. 67 DBG.
Wenn sich aufgrund einer Verlustverrechnung eine Nullveranlagung ergibt, fehlt es der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids und zur Geltendmachung eines allfälligen überschiessenden Verlustvortrages berechtigen könnte. Es fehlt selbst dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn sich eine Nullveranlagung beim Reingewinn lediglich aufgrund einer Verlustverrechnung ergibt und sich die Steuerpflichtige gegen die Berechnung des Verlustvortrages wendet (Verwaltungsgericht, B 2019/262, B 2019/263).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. Oktober 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_526/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht