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B 2019/242

St. Gallen · 2021-02-01 · Deutsch SG

Volksschule. Art. 97 VSG, Ordnungsbusse. Die in Art. 97 VSG vorgesehene Ordnungsbusse ist offensichtlich nicht als Strafbestimmung ausgestaltet. Sie dient auch der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Mangels strafrechtlicher Anklage besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht und an Schulanlässen teilnimmt, liegt grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Abwesenheiten müssen stichhaltig entschuldigt werden. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweise ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Busse erscheint insgesamt nicht als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/242). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2021 abgewiesen (2C_522/2020)

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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2020 B 2019/242 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2020 B 2019/242 San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2020 B 2019/242

Volksschule. Art. 97 VSG, Ordnungsbusse.

Die in Art. 97 VSG vorgesehene Ordnungsbusse ist offensichtlich nicht als Strafbestimmung ausgestaltet. Sie dient auch der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Mangels strafrechtlicher Anklage besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht und an Schulanlässen teilnimmt, liegt grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Abwesenheiten müssen stichhaltig entschuldigt werden. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweise ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Busse erscheint insgesamt nicht als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/242).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2021 abgewiesen (2C_522/2020)

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