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B 2019/240

St. Gallen · 2020-06-04 · Deutsch SG

Ausländerrecht. Widerruf Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Der Widerrufsgrund ist aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von 36 Monaten (fahrlässige Tötung nach Fahren in fahrunfähigem Zustand) gegeben. Trotz gewichtiger persönlicher Interessen (in Schweiz geboren, Eltern und Schwester leben hier) überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehr nach Serbien. Das Verschulden am Unfall mit Todesfolge wiegt schwer. Der Beschwerdeführer war mit 1,4 Promille, Kokain im Blut und mindestens 46 km/h ausserorts zu schnell unterwegs. Eine biographische Kehrtwende, die eine Rückfallgefahr praktisch ausschliessen würde, ist noch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte sich nach der kurzen Zeit nach der Haftentlassung und während der noch laufenden 3-jährigen Probezeit noch nicht bewähren (Verwaltungsgericht, B 2019/240). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_254/2020).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/240 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/240 San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2020 B 2019/240

Ausländerrecht. Widerruf Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG.

Der Widerrufsgrund ist aufgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von 36 Monaten (fahrlässige Tötung nach Fahren in fahrunfähigem Zustand) gegeben. Trotz gewichtiger persönlicher Interessen (in Schweiz geboren, Eltern und Schwester leben hier) überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehr nach Serbien. Das Verschulden am Unfall mit Todesfolge wiegt schwer. Der Beschwerdeführer war mit 1,4 Promille, Kokain im Blut und mindestens 46 km/h ausserorts zu schnell unterwegs. Eine biographische Kehrtwende, die eine Rückfallgefahr praktisch ausschliessen würde, ist noch nicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte sich nach der kurzen Zeit nach der Haftentlassung und während der noch laufenden 3-jährigen Probezeit noch nicht bewähren (Verwaltungsgericht, B 2019/240).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_254/2020).

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