Art. 95 Abs. 2 VRP ; Kostenauflage an Rechtsvertreter. Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte angesichts ihm zumutbarer vernunftgemässer Überlegungen die leichtsinnige bzw. gar mutwillige Prozessführung ohne Weiteres erkennen können und daraus auch die notwendigen Schlüsse ziehen müssen. Daher auferlegte ihm die Vorinstanz die aus dem Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren resultierenden Kosten in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP zu Recht (Verwaltungsgericht, B 2019/227). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 8C_226/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/227 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/227 San Gallo Verwaltungsgericht 20.02.2020 B 2019/227
Art. 95 Abs. 2 VRP ; Kostenauflage an Rechtsvertreter.
Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte angesichts ihm zumutbarer vernunftgemässer Überlegungen die leichtsinnige bzw. gar mutwillige Prozessführung ohne Weiteres erkennen können und daraus auch die notwendigen Schlüsse ziehen müssen. Daher auferlegte ihm die Vorinstanz die aus dem Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahren resultierenden Kosten in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP zu Recht (Verwaltungsgericht, B 2019/227).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 8C_226/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht