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B 2019/213

St. Gallen · 2021-11-05 · Deutsch SG

Anwaltsrecht, Art. 6 Abs. 2 AnwG, Art. 2 Abs. 3 HonO. Die Rechtmässigkeit der Mitteilung eines begründeten Entscheids der Anwaltskammer an die Anzeigerin ist als Realakt einer beschwerdeweisen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Die mit der Anzeigerin abgeschlossene Honorarvereinbarung genügt der Hinweispflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO nicht und der abgemachte Stundenansatz von CHF 500 erscheint mit Blick auf den mittleren Ansatz von CHF 250 im konkreten Fall als krass übersetzt (Verwaltungsgericht, B 2019/213). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_985/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.09.2020 B 2019/213 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.09.2020 B 2019/213 San Gallo Verwaltungsgericht 24.09.2020 B 2019/213

Anwaltsrecht, Art. 6 Abs. 2 AnwG, Art. 2 Abs. 3 HonO.

Die Rechtmässigkeit der Mitteilung eines begründeten Entscheids der Anwaltskammer an die Anzeigerin ist als Realakt einer beschwerdeweisen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Die mit der Anzeigerin abgeschlossene Honorarvereinbarung genügt der Hinweispflicht gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO nicht und der abgemachte Stundenansatz von CHF 500 erscheint mit Blick auf den mittleren Ansatz von CHF 250 im konkreten Fall als krass übersetzt (Verwaltungsgericht, B 2019/213).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. November 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_985/2020).

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