Steuerrecht, Art. 127 Abs. 3 BV. Nach bundesgerichtlicher Praxis zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sind alle beteiligten Kantone verpflichtet, für die Ermittlung der ihnen zustehenden Quote sämtliches inner- wie ausserkantonales Vermögen nach übereinstimmenden Kriterien einheitlich zu bewerten. Die einem Kanton in der entsprechenden Steuerperiode zukommenden Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der ihm zuzuordnenden Vermögensobjekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögensobjekten der Unternehmung (Gesamtaktiven). Die auf den Kanton St. Gallen entfallende Quote wurde zu Recht nicht bestritten. Die Festlegung bzw. Ermittlung des in der entsprechenden Steuerperiode insgesamt zu versteuernden Kapitals ergibt sich – im Gegensatz zur Quotenermittlung – aus dem (internen) kantonalen Recht der involvierten Kantone. Jeder zur Besteuerung berechtigte Kanton kann demnach vom (nach seinem eigenen Recht ermittelten) Gesamtkapital die ihm zustehende Quote (zum Satz des von ihm ermittelten Gesamtkapitals) besteuern. Nur so wird vermieden, dass die steuerpflichtige Person privilegiert wird, weil nicht sämtliche ihre Vermögenswerte der Steuerhoheit des Sitzkantons unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2019/208). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Juli 2021 gutgeheissen (Verfahren 2C_401/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2020 B 2019/208 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2020 B 2019/208 San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2020 B 2019/208
Steuerrecht, Art. 127 Abs. 3 BV.
Nach bundesgerichtlicher Praxis zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sind alle beteiligten Kantone verpflichtet, für die Ermittlung der ihnen zustehenden Quote sämtliches inner- wie ausserkantonales Vermögen nach übereinstimmenden Kriterien einheitlich zu bewerten. Die einem Kanton in der entsprechenden Steuerperiode zukommenden Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der ihm zuzuordnenden Vermögensobjekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögensobjekten der Unternehmung (Gesamtaktiven). Die auf den Kanton St. Gallen entfallende Quote wurde zu Recht nicht bestritten. Die Festlegung bzw. Ermittlung des in der entsprechenden Steuerperiode insgesamt zu versteuernden Kapitals ergibt sich – im Gegensatz zur Quotenermittlung – aus dem (internen) kantonalen Recht der involvierten Kantone. Jeder zur Besteuerung berechtigte Kanton kann demnach vom (nach seinem eigenen Recht ermittelten) Gesamtkapital die ihm zustehende Quote (zum Satz des von ihm ermittelten Gesamtkapitals) besteuern. Nur so wird vermieden, dass die steuerpflichtige Person privilegiert wird, weil nicht sämtliche ihre Vermögenswerte der Steuerhoheit des Sitzkantons unterliegen (Verwaltungsgericht, B 2019/208).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 28. Juli 2021 gutgeheissen (Verfahren 2C_401/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht