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B 2019/20

St. Gallen · 2019-09-19 · Deutsch SG

Ausländerrecht: Familiennachzug, Wichtige Gründe für das Getrenntleben, Dreijahresfrist (Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 Abs. 1 lit. a AIG). Der mit einer Schweizerin verheiratete Drittstaatsangehörige hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr, nachdem die Ehegemeinschaft offensichtlich nicht drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt wurde und die Begründung für das Getrenntleben den Schluss nicht zulässt, dass die Ehegemeinschaft dennoch weiter bestand. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gesetz- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/20). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2019 nicht ein (Verfahren 2C_569/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/20 Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/20 San Gallo Verwaltungsgericht 08.05.2019 B 2019/20

Ausländerrecht: Familiennachzug, Wichtige Gründe für das Getrenntleben, Dreijahresfrist (Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 Abs. 1 lit. a AIG). Der mit einer Schweizerin verheiratete Drittstaatsangehörige hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr, nachdem die Ehegemeinschaft offensichtlich nicht drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt wurde und die Begründung für das Getrenntleben den Schluss nicht zulässt, dass die Ehegemeinschaft dennoch weiter bestand. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist gesetz- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/20). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. September 2019 nicht ein (Verfahren 2C_569/2019).

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