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B 2019/199

St. Gallen · 2019-09-04 · Deutsch SG

Verfahrensrecht, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP. Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach entsprechender Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_601/2018 vom 4. September 2019), (Verwaltungsgericht, B 2019/199).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2.1 Verlegung Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni 2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27. September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.

E. 2.2 Bemessung Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800, bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

E. 2.3 Erhebung

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu

verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung

seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der

Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP

© Kanton St.Gallen 2026

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kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände

es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das

Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit,

erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung,

formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid,

Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein

Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch

nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der

Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss"

reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf

das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die

Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch

ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten

gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten

erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu

verzichten.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche

Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm

geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die

Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500

zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650

zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500

im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die

Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale

Zwischenverfügung.

E. 3 In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht aufgehoben.

E. 4 Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

Dispositiv
  1. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer zu CHF 1'000 und der Beschwerdegegnerin zu CHF 500 auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 (CHF 1'800 für den Entscheid in der Hauptsache und CHF 200 für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft) werden zu CHF 1'350 dem Beschwerdeführer und zu CHF 650 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 650 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'350 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet. CHF 650 werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt.
  4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Fall-Nr.:

B 2019/199

Stelle:

Verwaltungsgericht

Rubrik:

Verwaltungsgericht

Publikationsdatum: 22.01.2020

Entscheiddatum:

19.12.2019

Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019

Verfahrensrecht, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP. Neuverlegung der

Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach entsprechender

Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_601/2018 vom 4. September

2019), (Verwaltungsgericht, B 2019/199).

Entscheid vom 19. Dezember 2019

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;

a.o. Gerichtsschreiber Barben

Verfahrensbeteiligte

G.__,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.

Gallen,

Vorinstanz,

und

Politische Gemeinde Wil, Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil,

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Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Bundesgerichtsurteil vom 4. September 2019 betreffend Beschluss des

Stadtparlamentes vom 4. Juni 2015 (Erlass des Immissionsschutzreglements);

Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale

Verfahren (vorher B 2016/95)

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

A. Am 4. Juni 2015 erliess das Stadtparlament der Stadt Wil ein

Immissionsschutzreglement (sRS 731.1). Dieses Reglement hat – soweit interessierend

– folgenden Wortlaut:

Feuerwerk   Art. 15

In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher

Feuerwerkskörper verboten.

Im Übrigen bedarf das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden

Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen

einer Bewilligung.

Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum

Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr.

Knallkörper  Art.16

Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind

folgende Zeiten:

a) Fastnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag;

b) in der Nacht von Silvester auf Neujahr;

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c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag.

Vorbehalten bleibt Art. 17.

Dagegen erhob G.__ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Abstimmungsbeschwerde (Art. 163

des Gemeindegesetzes [sGS 151.2, GG]). Mit Eingabe vom 21. August 2015 stellte er

die Anträge, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie lit. a-c des

Immissionsschutzreglements seien aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die

Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester

und während der Fastnacht einer Regelung zu unterstellen, welche mit den

einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe.

Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies das Departement des Innern die

Abstimmungsbeschwerde ab. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 auferlegte es G.__

und verrechnete sie mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten

Kostenvorschuss. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. G.__ hatte im

Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.

B. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 27. April 2016

erhob G.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2016 stellte er folgende

Anträge: (1) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2016 sei

aufzuheben; (2) Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben;

eventualiter seien Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a-c des

Immissionsschutzreglements aufzuheben; die Stadt Wil sei anzuweisen, die

Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern einer Regelung zu unterstellen, welche

mit den einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe; (3)

eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

(4) auf die Erhebung amtlicher Kosten sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu

verzichten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid B

2016/95 vom 27. September 2018 ab. Auf das – im Verfahren vor der Vorinstanz noch

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nicht gestellte – Begehren, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien

aufzuheben, wurde nicht eingetreten. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 wurden

dem Beschwerdeführer im Betrag von CHF 1'800 – die Kosten für den

Beschwerdeentscheid – und der Politischen Gemeinde Wil (Beschwerdegegnerin) im

Betrag von CHF 200 – die Kosten für die Zwischenverfügung zur von der

Beschwerdegegnerin beantragten Feststellung der Teilrechtskraft des Reglements –

auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wurde mit seinem Kostenvorschuss von

CHF 2'000 verrechnet; CHF 200 sollten ihm zurückerstattet werden. Ausseramtliche

Kosten wurden nicht entschädigt. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch keinen

entsprechenden Antrag gestellt.

C. Am 12. November 2018 beantragte G.__ mit Beschwerde beim Bundesgericht, die

Entscheide des Departements des Innern und des Verwaltungsgerichts sowie Art. 15

Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a, b und c des Reglements seien

aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die Verwendung von Feuerwerks- und

Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester und während der Fasnacht einer

Regelung zu unterstellen, welche mit den einschlägigen Bestimmungen des

übergeordneten Rechts in Einklang stehe. Eventualiter sei die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten

sei zu verzichten.

Mit Urteil vom 4. September 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise

gut, hob Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements der Stadt Wil vom 4. Juni

2015 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

27. September 2018 – soweit diese Bestimmung betreffend und hinsichtlich der

amtlichen Kosten – auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die

Knallkörperverwendung in der Fasnachtswoche an die Gemeinde Wil und zur

Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an

das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde

ab. Dem Beschwerdeführer wurden – ausgangsgemäss – gekürzte Gerichtskosten von

CHF 1'000 auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, zumal der

Beschwerdeführer auch keine solche beantragt hatte.

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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_601/2018 vom 4. September 2019 sind die

Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Beschwerde und Rekurs)

neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als Art. 15 Abs. 3, Art. 16

Abs. 1 zweiter Satz lit. b und c des Immissionsschutzreglements nicht aufgehoben

werden. Hingegen obsiegt er in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a des

Immissionsschutzreglements, weil die Sache diesbezüglich an die Gemeinde Wil

zurückgewiesen wurde, um die gebotenen Einschränkungen der

Knallkörperverwendung während der Fasnachtswoche anzuordnen. Das führt im

Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem der Beschwerdeführer inhaltlich mit den

Begehren im Verfahren vor dem Bundesgericht übereinstimmende Anträge gestellt hat,

zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren bedeutet dies die teilweise Gutheissung des Eventualantrags. Beim

Hauptantrag, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben,

bleibt es hingegen beim Nichteintreten.

2. Amtliche Kosten

2.1. Verlegung

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP)

hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren

ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren

obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren

mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des

Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und

lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als

rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es

sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem

Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel

aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu

berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten

werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im

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Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu

Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die

Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni

2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27.

September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten

der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der

Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.

2.2. Bemessung

Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der

Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die

von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die

Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit

Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,

Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des

Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr

zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli

2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein

Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September

2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur

Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800,

bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art

des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen

Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der

Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des

Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der

Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

2.3. Erhebung

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu

verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung

seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der

Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP

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kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände

es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das

Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit,

erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung,

formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid,

Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein

Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch

nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der

Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss"

reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf

das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die

Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch

ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten

gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten

erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu

verzichten.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche

Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm

geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die

Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500

zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650

zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500

im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die

Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale

Zwischenverfügung.

3. In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten

zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch

keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die

Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig

vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt

vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen,

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www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche

Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des

Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das

Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht

aufgehoben.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch

ausseramtliche Kosten entschädigt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500

werden dem Beschwerdeführer zu CHF 1'000 und der Beschwerdegegnerin zu

CHF 500 auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von

CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 wird

mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet. Die

Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten.

2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 (CHF 1'800 für den

Entscheid in der Hauptsache und CHF 200 für die Zwischenverfügung zur

Teilrechtskraft) werden zu CHF 1'350 dem Beschwerdeführer und zu CHF 650 der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der

Beschwerdegegnerin von CHF 650 wird verzichtet. Der Kostenanteil des

Beschwerdeführers von CHF 1'350 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 2'000 verrechnet. CHF 650 werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren

ausseramtliche Kosten entschädigt.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche

Kosten entschädigt.

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