Verfahrensrecht, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP. Neuverlegung der Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach entsprechender Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_601/2018 vom 4. September 2019), (Verwaltungsgericht, B 2019/199).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2.1 Verlegung Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni 2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27. September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.
E. 2.2 Bemessung Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800, bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
E. 2.3 Erhebung
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu
verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung
seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der
Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP
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kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände
es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das
Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit,
erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung,
formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid,
Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein
Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der
Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss"
reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf
das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die
Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch
ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten
gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten
erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu
verzichten.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm
geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die
Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500
zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650
zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500
im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die
Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale
Zwischenverfügung.
E. 3 In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht aufgehoben.
E. 4 Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Dispositiv
- Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer zu CHF 1'000 und der Beschwerdegegnerin zu CHF 500 auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten.
- Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 (CHF 1'800 für den Entscheid in der Hauptsache und CHF 200 für die Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft) werden zu CHF 1'350 dem Beschwerdeführer und zu CHF 650 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von CHF 650 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'350 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet. CHF 650 werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt.
- Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Fall-Nr.:
B 2019/199
Stelle:
Verwaltungsgericht
Rubrik:
Verwaltungsgericht
Publikationsdatum: 22.01.2020
Entscheiddatum:
19.12.2019
Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019
Verfahrensrecht, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP. Neuverlegung der
Kosten in den kantonalen Rechtsmittelverfahren nach entsprechender
Rückweisung durch das Bundesgericht (1C_601/2018 vom 4. September
2019), (Verwaltungsgericht, B 2019/199).
Entscheid vom 19. Dezember 2019
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;
a.o. Gerichtsschreiber Barben
Verfahrensbeteiligte
G.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.
Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde Wil, Stadtrat, Marktgasse 58, 9500 Wil,
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Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 4. September 2019 betreffend Beschluss des
Stadtparlamentes vom 4. Juni 2015 (Erlass des Immissionsschutzreglements);
Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale
Verfahren (vorher B 2016/95)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 4. Juni 2015 erliess das Stadtparlament der Stadt Wil ein
Immissionsschutzreglement (sRS 731.1). Dieses Reglement hat – soweit interessierend
– folgenden Wortlaut:
Feuerwerk Art. 15
In der Altstadt Wil ist das Abbrennen und die Verwendung sämtlicher
Feuerwerkskörper verboten.
Im Übrigen bedarf das Abbrennen und die Verwendung von lärmerzeugenden
Feuerwerkskörpern wie Raketen, Feuerwerksbatterien, Grossfeuerwerk und dergleichen
einer Bewilligung.
Keine Bewilligungspflicht besteht für Feuerwerke anlässlich der Feiern zum
Bundesfeiertag sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr.
Knallkörper Art.16
Die Verwendung von Knallkörpern ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen sind
folgende Zeiten:
a) Fastnacht, d.h. in der Zeit vom Gümpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag;
b) in der Nacht von Silvester auf Neujahr;
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c) anlässlich der Feiern zum Bundesfeiertag.
Vorbehalten bleibt Art. 17.
Dagegen erhob G.__ mit Eingabe vom 27. Juli 2015 Abstimmungsbeschwerde (Art. 163
des Gemeindegesetzes [sGS 151.2, GG]). Mit Eingabe vom 21. August 2015 stellte er
die Anträge, Art. 15 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie lit. a-c des
Immissionsschutzreglements seien aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die
Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester
und während der Fastnacht einer Regelung zu unterstellen, welche mit den
einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe.
Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies das Departement des Innern die
Abstimmungsbeschwerde ab. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 auferlegte es G.__
und verrechnete sie mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss. Ausseramtliche Kosten wurden nicht entschädigt. G.__ hatte im
Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.
B. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 27. April 2016
erhob G.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. April 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Mit Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2016 stellte er folgende
Anträge: (1) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. April 2016 sei
aufzuheben; (2) Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben;
eventualiter seien Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a-c des
Immissionsschutzreglements aufzuheben; die Stadt Wil sei anzuweisen, die
Verwendung von Feuerwerks- und Knallkörpern einer Regelung zu unterstellen, welche
mit den einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts in Einklang stehe; (3)
eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
(4) auf die Erhebung amtlicher Kosten sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu
verzichten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid B
2016/95 vom 27. September 2018 ab. Auf das – im Verfahren vor der Vorinstanz noch
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nicht gestellte – Begehren, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien
aufzuheben, wurde nicht eingetreten. Die amtlichen Kosten von CHF 2'000 wurden
dem Beschwerdeführer im Betrag von CHF 1'800 – die Kosten für den
Beschwerdeentscheid – und der Politischen Gemeinde Wil (Beschwerdegegnerin) im
Betrag von CHF 200 – die Kosten für die Zwischenverfügung zur von der
Beschwerdegegnerin beantragten Feststellung der Teilrechtskraft des Reglements –
auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wurde mit seinem Kostenvorschuss von
CHF 2'000 verrechnet; CHF 200 sollten ihm zurückerstattet werden. Ausseramtliche
Kosten wurden nicht entschädigt. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen auch keinen
entsprechenden Antrag gestellt.
C. Am 12. November 2018 beantragte G.__ mit Beschwerde beim Bundesgericht, die
Entscheide des Departements des Innern und des Verwaltungsgerichts sowie Art. 15
Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz und lit. a, b und c des Reglements seien
aufzuheben und die Stadt Wil sei anzuweisen, die Verwendung von Feuerwerks- und
Knallkörpern auch am Bundesfeiertag, an Silvester und während der Fasnacht einer
Regelung zu unterstellen, welche mit den einschlägigen Bestimmungen des
übergeordneten Rechts in Einklang stehe. Eventualiter sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten
sei zu verzichten.
Mit Urteil vom 4. September 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise
gut, hob Art. 16 Abs. 1 lit. a des Immissionsschutzreglements der Stadt Wil vom 4. Juni
2015 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
27. September 2018 – soweit diese Bestimmung betreffend und hinsichtlich der
amtlichen Kosten – auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die
Knallkörperverwendung in der Fasnachtswoche an die Gemeinde Wil und zur
Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an
das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde
ab. Dem Beschwerdeführer wurden – ausgangsgemäss – gekürzte Gerichtskosten von
CHF 1'000 auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen, zumal der
Beschwerdeführer auch keine solche beantragt hatte.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_601/2018 vom 4. September 2019 sind die
Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Beschwerde und Rekurs)
neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als Art. 15 Abs. 3, Art. 16
Abs. 1 zweiter Satz lit. b und c des Immissionsschutzreglements nicht aufgehoben
werden. Hingegen obsiegt er in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. a des
Immissionsschutzreglements, weil die Sache diesbezüglich an die Gemeinde Wil
zurückgewiesen wurde, um die gebotenen Einschränkungen der
Knallkörperverwendung während der Fasnachtswoche anzuordnen. Das führt im
Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem der Beschwerdeführer inhaltlich mit den
Begehren im Verfahren vor dem Bundesgericht übereinstimmende Anträge gestellt hat,
zu einer teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren bedeutet dies die teilweise Gutheissung des Eventualantrags. Beim
Hauptantrag, Art. 15 und Art. 16 des Immissionsschutzreglements seien aufzuheben,
bleibt es hingegen beim Nichteintreten.
2. Amtliche Kosten
2.1. Verlegung
Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP)
hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren
ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag und im Beschwerdeverfahren
mit seinem Eventualantrag je teilweise, indem sich eine (Art. 16 Abs. 1 lit. a des
Immissionsschutzreglements) von vier (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und
lit. a, b und c des Immissionsschutzreglements) beanstandeten Regelungen als
rechtswidrig erweist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer die Rechtsmittel grundsätzlich zu Recht erhoben hat, rechtfertigt es
sich, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel
aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist zudem zu
berücksichtigen, dass auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten
werden konnte. Eine Verlegung der amtlichen Kosten für den Beschwerdeentscheid im
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Verhältnis von drei Vierteln zu Lasten des Beschwerdeführers und von einem Viertel zu
Lasten der Beschwerdegegnerin erscheint gerechtfertigt. Die Kosten für die
Zwischenverfügung zur Teilrechtskraft des Immissionsschutzreglements vom 14. Juni
2016 gehen – wie im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/95 vom 27.
September 2018 festgehalten (Erwägung 13) und unbeanstandet geblieben – zulasten
der Beschwerdegegnerin, die den entsprechenden Antrag gestellt und dem sich der
Beschwerdeführer nicht widersetzt hat.
2.2. Bemessung
Der Beschwerdeführer und das Bundesgericht beanstanden die Höhe der von der
Vorinstanz und vom Verwaltungsgericht festgesetzten Entscheidgebühren nicht. Die
von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von CHF 1'500 liegt mit Blick auf die
Bemessungskriterien und den Gebührenrahmen (vgl. Art. 100 VRP in Verbindung mit
Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren,
Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, VGV, und Nr. 10.01 bzw. 20.13.01 des
Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) innerhalb des ihr
zustehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu auch VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli
2018 / Berichtigung vom 13. August 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Es besteht kein
Anlass, auf die Höhe der im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September
2018 festgesetzten Entscheidgebühren für die präsidiale Zwischenverfügung zur
Teilrechtskraft von CHF 200 und für den Entscheid in der Hauptsache von CHF 1'800,
bei denen innerhalb des Gebührenrahmens neben dem Aufwand des Gerichts die Art
des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die finanziellen
Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der
Beteiligten zu berücksichtigen sind, zurückzukommen (vgl. Art. 98 Abs. 1 lit. b des
Gerichtsgesetzes, sGS 941.1 sowie Art. 4 und Art. 7 Ziff. 211 und 222 der
Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).
2.3. Erhebung
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung amtlicher Kosten zu
verzichten, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen gesamtschweizerisch von Bedeutung
seien, ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Klärung bestehe und der
Beschwerde ausschliesslich ideelle Motive zugrunde liegen würden. Nach Art. 97 VRP
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kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände
es rechtfertigen. Im Entscheid vom 27. September 2018 (Erwägung 13) ist das
Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die verschiedenen Fallgruppen – Bedürftigkeit,
erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung,
formell grob oder materiell offensichtlich fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid,
Unbilligkeit – und die Rechtsprechung zum Schluss gekommen, es bestehe kein
Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten zu verzichten. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass das Bundesgericht den genannten Umständen bei der
Bemessung Rechnung getragen hat und die Gerichtskosten "ausgangsgemäss"
reduziert hat. Vielmehr ist auch das Bundesgericht – im Zusammenhang mit dem auf
das in seinem Beschwerdeverfahren anwendbare Recht – davon ausgegangen, auf die
Erhebung der Kosten beim Beschwerdeführer könne nicht verzichtet werden. Jedoch
ist auf die Erhebung des der Beschwerdegegnerin auferlegten Anteils der Kosten
gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP, wonach vom Gemeinwesen in der Regel keine Kosten
erhoben werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, zu
verzichten.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche
Rechtsmittelverfahren CHF 1'000 und für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren CHF 1'350 jeweils unter Verrechnung mit den von ihm
geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 1'500 und CHF 2'000 zu bezahlen. Die
Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer CHF 500
zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind ihm CHF 650
zurückzuerstatten. Auf die Erhebung der Anteile der Beschwerdegegnerin von CHF 500
im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und von CHF 450 im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ebenso zu verzichten wie auf die
Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 200 für die präsidiale
Zwischenverfügung.
3. In der Regel werden bei Abstimmungsbeschwerden keine ausseramtlichen Kosten
zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. c VRP). Der Beschwerdeführer beantragte denn auch
keine solche Entschädigung (VerwGE 2019/223 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Die
Beschwerdegegnerin hat trotz ihrem unter Kostenfolge gestellten Antrag unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. statt
vieler VerwGE B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen,
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www.gerichte.sg.ch). Dementsprechend sind weder für das vorinstanzliche
Rechtsmittelverfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Im Übrigen hat das Bundesgericht Ziffer 3 des
Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts, wonach für das
Beschwerdeverfahren keine ausseramtlichen Kosten entschädigt werden, auch nicht
aufgehoben.
4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch
ausseramtliche Kosten entschädigt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
1. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens von CHF 1'500
werden dem Beschwerdeführer zu CHF 1'000 und der Beschwerdegegnerin zu
CHF 500 auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin von
CHF 500 wird verzichtet. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 wird
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet. Die
Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer CHF 500 zurückzuerstatten.
2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 (CHF 1'800 für den
Entscheid in der Hauptsache und CHF 200 für die Zwischenverfügung zur
Teilrechtskraft) werden zu CHF 1'350 dem Beschwerdeführer und zu CHF 650 der
Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des Kostenanteils der
Beschwerdegegnerin von CHF 650 wird verzichtet. Der Kostenanteil des
Beschwerdeführers von CHF 1'350 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 2'000 verrechnet. CHF 650 werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es werden weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren
ausseramtliche Kosten entschädigt.
4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche
Kosten entschädigt.
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