Direkte Bundessteuer; Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG regelt die Fälle, bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Vorliegend berechtigt die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzugs (Verwaltungsgericht, B 2019/198). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_950/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2020 B 2019/198 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.09.2020 B 2019/198 San Gallo Verwaltungsgericht 22.09.2020 B 2019/198
Direkte Bundessteuer; Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG.
Auslegung von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG. Der erste Halbsatz von Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG regelt die Fälle, bei denen vor der massgeblichen Veräusserung die Beteiligungsquote von 10 Prozent noch überschritten war, während der der zweite Halbsatz jene Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen es infolge von früheren Teilveräusserungen zu einem Unterschreiten der Beteiligungsquote von 10 Prozent gekommen ist. Vorliegend berechtigt die erstmalige Veräusserung von 3.14 Prozent an einer Beteiligung von ursprünglich 10.86 Prozent nicht zur Vornahme des Beteiligungsabzugs (Verwaltungsgericht, B 2019/198).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_950/2020).
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