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B 2019/196

St. Gallen · 2021-03-17 · Deutsch SG

Baurecht. Art. 61 Abs. 1 und 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, dass die Vorinstanz die durch die Baubehörde erteilte Willigung von Projektänderungen an zwei Mehrfamilienhäusern zu Recht wegen Überschreitens der höchstzulässigen Ausnützungsziffer (anrechenbare Geschossfläche, aGF) aufgehoben habe (Verwaltungsgericht, B 2019/196). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_406/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/196 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/196 San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/196

Baurecht. Art. 61 Abs. 1 und 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, dass die Vorinstanz die durch die Baubehörde erteilte Willigung von Projektänderungen an zwei Mehrfamilienhäusern zu Recht wegen Überschreitens der höchstzulässigen Ausnützungsziffer (anrechenbare Geschossfläche, aGF) aufgehoben habe (Verwaltungsgericht, B 2019/196).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_406/2020).

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