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B 2019/193

St. Gallen · 2020-06-25 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/193 Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/193 San Gallo Verwaltungsgericht 11.12.2019 B 2019/193

Ausländerrecht, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (SR 142.20). Die Beschwerdeführer hielten sich zwischen 1987 bzw. 1989 und 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, zuletzt gestützt auf Niederlassungsbewilligungen. Diese sind unbestrittenermassen erloschen, nachdem die Beschwerdeführer – ohne sich in der Schweiz abzumelden – nach Österreich gezogen sind und sich dort während rund eineinhalb Jahren aufgehalten haben. Weil trotz des langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz nicht von einem konventionsrechtlich relevanten Privatleben auszugehen ist, besteht kein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung von Aufenthaltstiteln in der Schweiz (E. 3.2). Das (ermessensweise) Vorenthalten von Aufenthaltsbewilligungen ist zudem nicht mit einem Rechtsfehler behaftet (E. 3.3; Verwaltungsgericht, B 2019/193).

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2020 nicht ein (Verfahren 2C_123/2020).

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