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B 2019/162, B 2019/163

St. Gallen · 2018-05-23 · Deutsch SG

Steuerrecht, Fristwiederherstellung. Bei den im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 gemachten Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es sich um ein sogenanntes "obiter dictum", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt. Insbesondere wirkten sich diese nicht auf das Ergebnis des Rückweisungsentscheids über die Frage der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Es liegen daher keine genügenden Gründe vor, aufgrund derer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2019/162, B 2019/163).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163 San Gallo Versicherungsgericht 19.12.2019 B 2019/162, B 2019/163

Steuerrecht, Fristwiederherstellung.

Bei den im Rückweisungsentscheid vom 23. Mai 2018 gemachten Ausführungen zur Zustellfiktion handelte es sich um ein sogenanntes "obiter dictum", welchem rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zukommt. Insbesondere wirkten sich diese nicht auf das Ergebnis des Rückweisungsentscheids über die Frage der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aus.

Der Beschwerdegegner legte nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, den Beschwerdeführer über seine anstehende Landesabwesenheit zu informieren oder einen Rechtsvertreter mit schriftlicher Vollmacht zu mandatieren. Es liegen daher keine genügenden Gründe vor, aufgrund derer die Einsprachefrist wiederherzustellen gewesen wäre (Verwaltungsgericht, B 2019/162, B 2019/163).

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