Baurecht. Baustopp. Art. 147 und Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG (sGS 731.1). Die streitigen Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser waren mit einem Ausnützungsbonus von 5 % (gemäss anwendbarem Baureglement) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie-Baustandards erteilt worden. Die Minergie-Zertifizierung der beiden Häuser wurde in der Folge von Seiten der Energieagentur abgebrochen mit der Begründung, dass die verlängerte Frist für die provisorischen Minergie-Zertifikate am 19. Mai 2019 abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den zufolge Ablaufs der Geltungsdauer der provisorischen Minergie-Zertifikate verfügten Baustopp zu Recht bestätigt habe. Es hielt zudem fest, die Frage der Ausnützung tangiere beide Häuser in gleicher Weise, indem für das Baugrundstück eine Gesamtausnützungsberechnung erstellt worden sei. Damit lasse sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (Verwaltungsgericht, B 2019/160). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_118/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/160
Baurecht. Baustopp. Art. 147 und Art. 158 i.V.m. Art. 159 Abs. 1 lit. a PBG (sGS 731.1). Die streitigen Baubewilligungen für zwei Mehrfamilienhäuser waren mit einem Ausnützungsbonus von 5 % (gemäss anwendbarem Baureglement) unter der Voraussetzung der Erfüllung des Minergie-Baustandards erteilt worden. Die Minergie-Zertifizierung der beiden Häuser wurde in der Folge von Seiten der Energieagentur abgebrochen mit der Begründung, dass die verlängerte Frist für die provisorischen Minergie-Zertifikate am 19. Mai 2019 abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den zufolge Ablaufs der Geltungsdauer der provisorischen Minergie-Zertifikate verfügten Baustopp zu Recht bestätigt habe. Es hielt zudem fest, die Frage der Ausnützung tangiere beide Häuser in gleicher Weise, indem für das Baugrundstück eine Gesamtausnützungsberechnung erstellt worden sei. Damit lasse sich das Bauverbot nicht ohne Weiteres auf eines der Häuser beschränken (Verwaltungsgericht, B 2019/160).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. März 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_118/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht