Finanzierung Sonderschule. Die obligatorische Schulpflicht endet im Normalfall nach Erreichen des elften Schuljahres. Ab 1. August 2008 ist der Besuch des Kindergartens obligatorisch. Dazu wurde eine Übergangsregelung festgelegt. Vorliegend besuchte A.__ jedoch die Sonderschule, weshalb diese Regelung nicht ohne weiteres angewandt werden kann. Die Bezeichnung der Klasse in einer Sonderschule ist nicht relevant. Massgebend ist der gesetzliche Anspruch auf elf Jahre Volksschule. Da sich A.__ im Schuljahr 2018/19 in seinem elften und damit letzten obligatorischen Schuljahr befand, hat die Gemeinde den pauschalen Jahresbeitrag zu übernehmen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/151).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151 Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151 San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/151
Finanzierung Sonderschule.
Die obligatorische Schulpflicht endet im Normalfall nach Erreichen des elften Schuljahres. Ab 1. August 2008 ist der Besuch des Kindergartens obligatorisch. Dazu wurde eine Übergangsregelung festgelegt. Vorliegend besuchte A.__ jedoch die Sonderschule, weshalb diese Regelung nicht ohne weiteres angewandt werden kann. Die Bezeichnung der Klasse in einer Sonderschule ist nicht relevant. Massgebend ist der gesetzliche Anspruch auf elf Jahre Volksschule. Da sich A.__ im Schuljahr 2018/19 in seinem elften und damit letzten obligatorischen Schuljahr befand, hat die Gemeinde den pauschalen Jahresbeitrag zu übernehmen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/151).
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