Ausschluss aus der Versicherung; Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG, Art. 16 Abs. 1, Art. 32 GVV. Im Nachgang eines Unwetters erbrachte die GVA für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der Z.__ AG Leistungen. Die von der GVA in der Folge verlangten Objektschutzmassnahmen erweisen sich als verhältnismässig (E. 5). Die Kosten für den entsprechenden Objektschutznachweis wären bei korrekter Planung bereits im Baubewilligungsverfahren angefallen, weshalb diese von der Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen sind (E. 6). Schliesslich werden keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Da der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein musste, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten, ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen (E. 7) (Verwaltungsgericht, B 2019/150). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (Verfahren 2D_8/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150 San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150
Ausschluss aus der Versicherung; Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG, Art. 16 Abs. 1, Art. 32 GVV.
Im Nachgang eines Unwetters erbrachte die GVA für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der Z.__ AG Leistungen. Die von der GVA in der Folge verlangten Objektschutzmassnahmen erweisen sich als verhältnismässig (E. 5). Die Kosten für den entsprechenden Objektschutznachweis wären bei korrekter Planung bereits im Baubewilligungsverfahren angefallen, weshalb diese von der Bauherrin – und nicht von der GVA – zu tragen sind (E. 6). Schliesslich werden keine Beiträge ausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Da der Bauherrschaft bereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein musste, dass ihre geplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet erstellt werden sollten, ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die (späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen (E. 7) (Verwaltungsgericht, B 2019/150).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. April 2020 abgewiesen (Verfahren 2D_8/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht