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B 2019/14 (02.04.19)

St. Gallen · 2019-04-02 · Deutsch SG

Ausländerrecht; Art. 17 AuG, Art. 6 Abs. 1 VZAE, Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter sind intakt und werden auch tatsächlich gelebt. Weiter verfügt die Grossmutter über das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert. Die Chancen, dass vorliegend die Bewilligung für den Familiennachzug zu erteilen sein wird, sind bedeutend höher einzustufen als jene, dass sie zu verweigern sein wird. Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich erfüllt zu betrachten und dem Beschwerdeführer ist der prozedurale Aufenthalt vorsorglich zu gestatten. Weiter erwiese sich eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt trotz laufendem Verfahren unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auch als nicht verhältnismässig. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers während des Bewilligungsverfahrens sein privates Interesse überwiegen sollte, bis zum entsprechenden Sachentscheid bei seiner Grossmutter verbleiben zu können (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/14). Entscheid vom 2. April 2019

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St.Gallen Verwaltungsgericht 02.04.2019 B 2019/14 (02.04.19) Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.04.2019 B 2019/14 (02.04.19) San Gallo Verwaltungsgericht 02.04.2019 B 2019/14 (02.04.19)

Ausländerrecht; Art. 17 AuG, Art. 6 Abs. 1 VZAE, Art. 8 EMRK. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter sind intakt und werden auch tatsächlich gelebt. Weiter verfügt die Grossmutter über das Schweizer Bürgerrecht und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Damit ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert. Die Chancen, dass vorliegend die Bewilligung für den Familiennachzug zu erteilen sein wird, sind bedeutend höher einzustufen als jene, dass sie zu verweigern sein wird. Damit sind die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich erfüllt zu betrachten und dem Beschwerdeführer ist der prozedurale Aufenthalt vorsorglich zu gestatten. Weiter erwiese sich eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt trotz laufendem Verfahren unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles auch als nicht verhältnismässig. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers während des Bewilligungsverfahrens sein privates Interesse überwiegen sollte, bis zum entsprechenden Sachentscheid bei seiner Grossmutter verbleiben zu können (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/14). Entscheid vom 2. April 2019

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