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B 2019/149

St. Gallen · 2020-11-17 · Deutsch SG

Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV. Der Beschwerdeführer lenkte am 2. April 2018 einen Personenwagen mit einer – auf den massgeblichen Zeitpunkt zurückgerechneten – mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille. Am 29. Februar 2019 war mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker eines Personenwagens unterwegs. Dass die Administrativbehörde nach dem ersten Vorfall ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug einleitete, schliesst insbesondere angesichts des zweiten Vorfalls nicht aus, dem Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Im Verfahren zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist ein strikter Beweis nicht erforderlich. Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer nicht gültigen Erhebung der Werte – das Testgerät erfülle die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht und sei nicht entsprechend den Vorschriften des Geräteherstellers gehandhabt worden – sind deshalb unbehelflich (Verwaltungsgericht, B 2019/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_585/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149 San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149

Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV.

Der Beschwerdeführer lenkte am 2. April 2018 einen Personenwagen mit einer – auf den massgeblichen Zeitpunkt zurückgerechneten – mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille. Am 29. Februar 2019 war mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker eines Personenwagens unterwegs. Dass die Administrativbehörde nach dem ersten Vorfall ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug einleitete, schliesst insbesondere angesichts des zweiten Vorfalls nicht aus, dem Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Im Verfahren zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist ein strikter Beweis nicht erforderlich. Die pauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer nicht gültigen Erhebung der Werte – das Testgerät erfülle die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht und sei nicht entsprechend den Vorschriften des Geräteherstellers gehandhabt worden – sind deshalb unbehelflich (Verwaltungsgericht, B 2019/149).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_585/2019).

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