Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sozialhilfeschulden. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 6 Ziff. 6 Anhang I und Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Die Beschwerdeführer bezogen seit November 2013 ohne Unterbruch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 175'352. Die IV-Anmeldungen wurden bereits zweimal abgewiesen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist daher erfüllt. Aus dem Verweis auf die FZA-Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren, da er bereits seit Ende November 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/131). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Mai 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_131/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131 San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/131
Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sozialhilfeschulden. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 6 Ziff. 6 Anhang I und Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA.
Die Beschwerdeführer bezogen seit November 2013 ohne Unterbruch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 175'352. Die IV-Anmeldungen wurden bereits zweimal abgewiesen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist daher erfüllt. Aus dem Verweis auf die FZA-Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren, da er bereits seit Ende November 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/131).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Mai 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_131/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht